Schusswaffen und Munition gefunden?
Sie wollen nur die Wohnung Ihrer Großeltern auflösen und finden eine Schusswaffe mit Munition vom Großvater, die gut versteckt und lange vergessen war?
Beim weiteren Vorgehen hat Ihre und die Sicherheit anderer Personen oberste Priorität!
- Sofern es sich bei dem Fund um Schusswaffen handelt, gehen Sie aus Sicherheitsgründen immer davon aus, dass diese geladen und schussbereit sind. Bei einem unsachgemäßen Umgang kann sich unbeabsichtigt ein Schuss lösen und möglicherweise schwerwiegende Folgen für Sie oder Ihre Mitmenschen haben.
- Sollten Sie selbst nicht wissen, wie Sie den Ladezustand der Waffe gefahrlos prüfen, lassen Sie die Schusswaffe bitte dort, wo Sie sie gefunden haben. Sichern Sie den Fundort ab. Verhindern Sie auf jeden Fall den Zugang anderer Personen zur Fundstelle. Dies gilt insbesondere dann, wenn Kinder in der Nähe sind.
Verständigen Sie anschließend sofort Ihre zuständige Polizeibehörde. Die Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten stellen dann vor Ort die betreffenden Gegenstände sicher. Melden Sie solch einen Fund umgehend bei der Polizei, haben Sie keine strafrechtlichen Konsequenzen zu erwarten.
Sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition
Ab dem 6. Juli 2017 traten Änderungen des Waffengesetzes in Kraft. Es haben sich Änderungen im Bereich der sicheren Unterbringung von Waffen und Munition ergeben.
- Grundsätzlich gilt, dass Waffen vor dem Zugriff unbefugter Personen zu sichern sind. Unbefugte Personen sind auch der/die eigene Partner/in oder andere in der gemeinsamen Wohnung lebende Familienangehörige.
- An Außenstehende darf keine Information über den Aufbewahrungsort der Waffen gegeben werden.
- Die Pflicht zur sicheren Aufbewahrung betrifft alle Arten von Waffen, auch Schreckschuss- und Luftdruckwaffen.
- Erlaubnispflichtige Schusswaffen müssen in klassifizierten Waffenschränken aufbewahrt werden.
Änderung des Waffengesetzes
Nach den neuen Regelungen in § 36 WaffG zur Aufbewahrung wird es zukünftig nicht mehr ausreichen, Waffen in Behältnissen der Sicherheitsstufe A und B nach VDMA 24992 (Stand Mai 1995) aufzubewahren. Dennoch wird es für die meisten Waffenbesitzer nicht erforderlich sein, neue Behältnisse anzuschaffen. Denn für Waffenschränke, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesänderung den alten gesetzlichen Anforderungen entsprochen haben, gilt eine Besitzstandswahrung. Sie dürfen also auch weiterhin verwendet werden. Anders ist dies nur dann, wenn das Behältnis nach Inkrafttreten der Gesetzesnovelle den Besitzer gewechselt hat. Das bedeutet beispielsweise, dass zukünftig in Erbfällen die Waffenschränke nicht übernommen werden können und die Erben sich gegebenenfalls neue Sicherheitsbehältnisse anschaffen müssten.
Werden Sicherheitsbehältnisse nach Inkrafttreten der Gesetzesnovelle erworben, gelten zukünftig folgende Bestimmungen: Erlaubnisfreie Waffen oder Munition sind mindestens in einem verschlossenen Behältnis aufzubewahren. Für erlaubnispflichtige Munition wird jedenfalls ein Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder ein gleichwertiges Behältnis benötigt. Eine unbegrenzte Anzahl von Langwaffen und insgesamt bis zu fünf Kurzwaffen und Munition können in einem Sicherheitsbehältnis aufbewahrt werden, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (unter 200 Kilogramm) entspricht. Sofern dieses Behältnis 200 oder mehr Kilogramm schwer ist, können darin eine unbegrenzte Anzahl von Langwaffen und bis zu zehn Kurzwaffen und Munition aufbewahrt werden. Schließlich kann eine unbegrenzte Anzahl von Lang- und Kurzwaffen sowie Munition in einem Sicherheitsbehältnis aufbewahrt werden, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I entspricht.